Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW
Jeder Bürger hat das Recht, sogenannte „Anregungen und Beschwerden“ an den Rat der jeweiligen Kommune zu stellen. Bis 1994 lautete der Begriff dafür „Bürgerantrag“ und ist heute noch vereinzelt im Wortgebrauch zu finden. Antragsteller können Einzelpersonen oder auch eine Gruppe von Bürgerinnen/Bürgern sein. Der Antrag ist zu stellen an den „Rat der Stadt Kalkar, Marktplatz 20, 47546 Kalkar“.
Nach Eingang des Antrages wird dieser gemäß der Hauptsatzung der Stadt Kalkar an den Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Gemeinwesen zur Beratung weitergeleitet.
Der Wortlaut aus der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen:
§ 24 GO NRW – Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
Hauptsatzung der Stadt Kalkar (hier insbesondere § 4 Absatz 4 zur Regelung der Zuständigkeit).
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